Ich habe vor Kurzem einer Freundin geholfen, ihren ersten ETF-Sparplan aufzusetzen – und gemerkt, wie schwer ihr die steuerliche Seite gefallen ist. Sie hatte schlicht null Ahnung, was ein Freistellungsauftrag überhaupt bedeutet oder wie viel Steuer sie später zahlen wird. Genau für diese Situation ist dieser Artikel gedacht: verständlich erklärt, ohne Vorwissen vorauszusetzen.
Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag – zwei verschiedene Begriffe
Diese zwei Begriffe werden oft durcheinandergeworfen, meinen aber unterschiedliche Dinge:
- Der Sparerpauschbetrag ist der gesetzliche Steuerfreibetrag für deine Kapitalerträge – aktuell (Stand 2026) 1.000 Euro pro Jahr für Einzelpersonen bzw. 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare. Bis zu diesem Betrag bleiben deine Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) komplett steuerfrei.
- Der Freistellungsauftrag ist die aktive Anweisung an deine Bank, diesen Freibetrag auch tatsächlich zu berücksichtigen. Ohne diesen Auftrag zieht die Bank ab dem ersten Euro Steuern ab – der Freibetrag wird nicht automatisch angewendet.
Zur Einordnung, falls du wie ich unsicher warst, welcher Betrag gerade gilt: Bis Ende 2022 lag der Sparerpauschbetrag bei 801 Euro (1.602 Euro für Paare). Seit 2023 wurde er auf die heutigen 1.000 bzw. 2.000 Euro angehoben.
Was passiert, wenn du keinen Freistellungsauftrag stellst?
Ganz einfach erklärt: Deine Bank behält auf jeden Kapitalertrag automatisch die Abgeltungssteuer (siehe unten) ein – unabhängig davon, ob du deinen Freibetrag überhaupt schon ausgeschöpft hast. Bei ausschüttenden ETFs betrifft das jede einzelne Ausschüttung, bei thesaurierenden ETFs die jährliche Vorabpauschale (→ mehr dazu im „ETF-Glossar“).
Das zu viel gezahlte Geld ist nicht verloren – du bekommst es über deine Steuererklärung zurückerstattet. Der einzige Nachteil: Bis zur Rückerstattung vergehen oft anderthalb Jahre oder mehr. In dieser Zeit hätte genau dieses Geld für dich weiterarbeiten und Rendite erzielen können, wenn es gleich in deinem Depot geblieben wäre, statt beim Finanzamt zu liegen. Bei kleinen Beträgen macht das kaum etwas aus – aber wie so oft gilt: Kleinvieh macht auch Mist. Der Freistellungsauftrag kostet dich nichts und lässt sich in wenigen Minuten online bei deiner Bank einrichten (einfach nach „Freistellungsauftrag“ und dem Namen deines Brokers suchen).
Den Freistellungsauftrag auf mehrere Banken aufteilen
Falls du – wie viele von uns – mehrere Depots bei unterschiedlichen Banken hast, kannst du deinen Freibetrag beliebig aufteilen, solange die Gesamtsumme 1.000 bzw. 2.000 Euro nicht überschreitet. Sinnvoll ist es, die Aufteilung ungefähr am erwarteten Ertrag bei der jeweiligen Bank zu orientieren – ein häufiger Anfängerfehler ist, den kompletten Betrag bei der Hausbank zu hinterlegen, während die eigentlichen Erträge im Depot einer anderen Bank entstehen.
Ich mache das zum Beispiel so: Meine ETFs, wo der Großteil meines Vermögens liegt, sind bei einer Bank – dort liegt der größere Anteil meines Freistellungsauftrags. Meine Einzelaktien und Optionen bei einer anderen Bank sind eher „Spielgeld“ mit deutlich kleinerem Volumen – dort reicht ein kleinerer Anteil. Bei mir läuft das ungefähr 80/20. Die Aufteilung lässt sich jederzeit zum nächsten Jahreswechsel anpassen, falls sich dein Vermögen zwischen den Banken verschiebt.
Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer ist die pauschale Steuer auf deine Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags: 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf, macht effektiv 26,375 % – plus Kirchensteuer, falls du kirchensteuerpflichtig bist (deine Bank zieht das automatisch ein, wenn du das entsprechend hinterlegt hast). Wichtig: Dieser Satz ist pauschal und nicht progressiv wie die Einkommensteuer – er bleibt unabhängig davon gleich, wie hoch dein Gewinn oder dein sonstiges Einkommen ist.
Bei Aktien-ETFs mit mindestens 51 % Aktienanteil greift zusätzlich die Teilfreistellung: 30 % der Gewinne bleiben pauschal steuerfrei, sodass effektiv nur auf 70 % des Gewinns Steuern anfallen – macht rechnerisch rund 18,5 % effektive Steuerlast auf den Gesamtgewinn.
Dividenden
Dividenden aus Aktien oder Ausschüttungen aus ETFs werden genauso behandelt wie andere Kapitalerträge: Sie unterliegen der Abgeltungssteuer, bei Aktien-ETFs greift ebenfalls die 30 %ige Teilfreistellung, und beides wird zunächst mit deinem Sparerpauschbetrag verrechnet, bevor überhaupt Steuern fällig werden.
Verlustverrechnungstopf
Ein Punkt, der viele überrascht: Verluste lassen sich nicht einfach beliebig mit allen Gewinnen verrechnen. Deutsche Banken führen dafür automatisch getrennte „Verlusttöpfe“:
- Aktientopf: Verluste aus dem Verkauf einzelner Aktien landen hier – und dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus dem Verkauf anderer Aktien verrechnet werden.
- Topf „Sonstiges“: Verluste aus ETFs, Fonds, Anleihen, Zinsen, Optionen und Zertifikaten landen hier – und lassen sich mit allen Arten von Kapitalerträgen verrechnen, auch mit Aktiengewinnen.
Das bedeutet konkret: Verlierst du Geld mit einer Einzelaktie, kannst du diesen Verlust nicht mit einem ETF-Gewinn verrechnen – wohl aber umgekehrt, ein ETF-Verlust darf einen Aktiengewinn mindern. Nicht verrechnete Verluste werden automatisch ins nächste Jahr übertragen, sie verfallen also nicht.
Wichtig, falls du mehrere Depots bei unterschiedlichen Banken hast: Die Verlustverrechnung läuft automatisch nur innerhalb derselben Bank. Willst du einen Verlust bei Bank A mit einem Gewinn bei Bank B verrechnen, musst du bei der Bank, bei der der Verlust entstanden ist, bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen und diese dann über die Anlage KAP in deiner Steuererklärung angeben.
Die Reihenfolge: Erst Verlusttopf, dann Freistellungsauftrag
Falls du in einem Jahr sowohl Gewinne als auch Verluste hast: Zuerst werden Verluste innerhalb des jeweiligen Topfs mit Gewinnen verrechnet. Erst der danach übrig bleibende, tatsächlich steuerpflichtige Gewinn wird mit deinem Freistellungsauftrag verrechnet.
Wo du deine Steuer-ID herfindest
Für den ersten Freistellungsauftrag brauchst du deine elfstellige Steuer-Identifikationsnummer – zu finden auf jedem Einkommensteuerbescheid, auf der Lohnsteuerbescheinigung deines Arbeitgebers, oder abrufbar über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das auch generell für alle Fragen rund um Freistellungsaufträge und Kapitalertragsteuer zuständig ist.
- Grundbegriffe wie thesaurierend, ausschüttend und Vorabpauschale → „ETF-Glossar“
- Wie du auf Basis dieser Begriffe den passenden ETF findest → „So wählst du auf justETF den richtigen ETF aus“
- Steuerliche Freibeträge speziell für dein Kind → „Geld und Kind: Das Junior-Depot“
Wichtiger Hinweis
Ich bin keine Finanz- oder Anlageberaterin oder Steuerberaterin. Die genannten Beträge und Regelungen entsprechen dem Stand 2026 und können sich ändern – bitte im Zweifel aktuell beim Bundeszentralamt für Steuern oder einer steuerlichen Fachperson gegenprüfen.
